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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 06.12.2007
Aktenzeichen: 7 Ta 275/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 78 S. 1 | |
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 | |
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 | |
ZPO § 124 Nr. 2 | |
ZPO § 124 Nr. 2, 2. Alternative | |
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 | |
ZPO §§ 567 ff. |
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 06.08.2007, Az. 6 Ca 447/06 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger, der seit dem 01.02.1999 bei der Beklagten als Bauingenieur beschäftigt ist, hat beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - einen Kündigungsrechtsstreit unter dem Aktenzeichen 6 Ca 447/06 geführt. Auf Antrag seines Prozessbevollmächtigten hat das Arbeitsgericht dem Kläger mit Beschluss vom 27.12.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D. bewilligt.
Mit Schreiben vom 13.03.2007, 12.04.2007, 18.06.2007 und 09.07.2007 hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert mitzuteilen, ob eine wesentliche Änderung in seinen maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten sei. Nachdem der Kläger hierzu keine Angaben machte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 06.08.2007 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Kläger die geforderte Erklärung nicht abgegeben habe (§§ 124 Nr. 2, 120 Abs. 4 ZPO).
Der Kläger, dem diese Entscheidung des Arbeitsgerichts am 10.08.2007 zugestellt worden ist, hat am 07.09.2007 sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Kläger macht geltend,
er verfüge bis heute über keinerlei Einnahmen, er habe zwar bei der Bundesagentur für Arbeit, Z-Stadt einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, jedoch bisher kein Arbeitslosengeld erhalten. Ab dem 01.01.2007 müsse er einen entsprechenden Anspruch haben. Er lebe bei seiner Mutter in deren Haushalt und werde von dieser unterhalten. Die Einzelheiten seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse würden sich aus der vorgelegten formularmäßigen Erklärung vom 04.10.2007 ergeben. Eine Auskunft bei der Bundesagentur für Arbeit könne vom Arbeitsgericht eingeholt werden.
Das Arbeitsgericht hat daraufhin bei der Bundesagentur angefragt, ob der Kläger im Leistungsbezug stehe, seit wann dies der Fall sei und in welcher Höhe er Leistungen beziehe. Daraufhin hat die Bundesagentur für Arbeit, Z-Stadt in dem Schreiben vom 18.10.2007 mitgeteilt, der Kläger habe weder einen Antrag noch Unterlagen zur Beantragung von Arbeitslosengeld eingereicht. Daraufhin hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat zu Recht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aus dem Beschluss vom 27.12.2006 unter Beachtung von § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben. Nach dieser gesetzlichen Reglung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 nicht abgegeben hat.
Zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung waren die rechtlichen Voraussetzungen des § 124 Nr. 2, 2. Alternative ZPO gegeben, da der Kläger bis zum 06.08.2007, trotz insgesamt vier schriftlichen Aufforderungen, keinerlei Angaben über eine wesentliche Änderung seiner maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO gemacht hatte.
Nach Erlass des Aufhebungsbeschlusses hat er zwar eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Trotzdem lag weiterhin der Aufhebungsgrund im Sinne von §§ 124 Nr. 2, 2. Alternative, 120 Abs. 4 S. 1 ZPO vor. Denn die Angaben des Klägers in der zuletzt abgegebenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind erwiesenermaßen unrichtig. Er hat in dieser Erklärung nämlich angegeben, er leiste gegenüber seiner siebenjährigen Tochter Unterhalt durch monatliche Zahlungen in Höhe von 250,00 EUR, er habe Arbeitslosengeld I beantragt und noch keinen Bescheid erhalten, darüber hinaus lebe er kostenfrei bei seiner Mutter. Seine Erklärung, er habe Arbeitslosengeld I beantragt, ist angesichts der entgegenstehenden Auskunft der Bundesagentur für Arbeit, Z-Stadt vom 18.10.2007 unrichtig. Die Auskunft der Bundesagentur deutet darauf hin, dass der Kläger durch das Unterlassen der Beantragung von Arbeitslosengeld auf eine durchsetzbare Forderung verzichtet hat, welche zu seinem Einkommen zuzurechnen gewesen wäre (vgl. Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 115 Randziffer 4 m. w. N.). Die Höhe dieser Forderung ist für die Beschwerdekammer nicht erkennbar und ergibt sich auch nicht der unwahren Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Der dort ebenfalls enthaltene Hinweis, auf ein voraussichtliches Arbeitslosengeld in Höhe von 1.300,00 EUR im Monat ist mangels weiterer Angaben nicht nachvollziehbar.
Nach alledem fehlt es nach wie vor an einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Infolge dessen war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.
Ende der Entscheidung
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